Kurzarbeit bedeutet, dass die gesamte Belegschaft oder auch nur ein Teil der Belegschaft eine geringere Anzahl an Stunden arbeiten, als sie es laut Vertrag müssten. Ein Unternehmen bzw. ein Arbeitgeber hat die Möglichkeit Kurzarbeit anzumelden, wenn aus seiner Sicht „aus wirtschaftlichen Gründen ein kurzfristig erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, der nicht zu vermeiden ist“1. Durch die Corona-Krise ist Kurzarbeit seit nunmehr einiger Zeit ein sehr relevanter Begriff, der jedoch schon bereits seit 1957 existiert.
Wenn ein kompletter Arbeitsausfall vorliegt spricht man von Kurzarbeit 0.
Ein Beispiel für Arbeitsstunden bei Kurzarbeit: Ein Produktionsbetrieb beschäftigt 200 Arbeitnehmer. Aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls beantragt das Unternehmen Kurzarbeit. 100 Beschäftigte gehen zu 50 Prozent in Kurzarbeit, die restlichen 100 Beschäftigten in die Kurzarbeit 0, sodass durch die Kurzarbeit Arbeitszeit entfällt bzw. die Kurzarbeit Stunden der Arbeitsleistung auf null reduziert.
Welche Kurzarbeit Modelle gibt es? Hierbei gibt die Bundesagentur für Arbeit generell drei Formen an:
Weitere Informationen:
Die Bundesagentur für Arbeit gibt hier einen kurzen Leitfaden, um Kurzarbeit beantragen zu können. Dabei sind folgende fünf Schritte zu beachten:
Weitere Details können Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit entnehmen.
Generell trägt ein Unternehmen die Verantwortung dafür, dass alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit genügend Arbeit versorgt sind. Auch wenn dies nicht der Fall ist, ist es zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Allerdings kann es, im Falle eines drohenden Insolvenzantrages oder drohender Entlassung von Beschäftigten, Kurzarbeit beantragen bzw. Kurzarbeit einführen. Der Lohn der Mitarbeiter wird reduziert und dieser Verlust wird anteilig mit dem Kurzarbeitergeld ausgeglichen bzw. kompensiert.
Nein, Kurzarbeit kann nicht einfach so eingeführt werden. Ist in einem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser in die Entscheidung Kurzarbeit zu beantragen mit einbezogen werden – eine Betriebsvereinbarung regelt dann die Rahmenbedingungen. Kurzarbeit darf nicht einseitig angeordnet werden, sondern bedarf auch ohne Betriebsrat einer Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In diesem Fall muss der Arbeitgeber „mit allen Arbeitnehmern im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung Entscheidungen zur Einführung und Ausgestaltung treffen.“2
Mit dem Gesetz zur Erleichterung von Kurzarbeit ist es Unternehmen während der Corona-Krise vereinfacht worden, Ansprüche auf Kurzarbeitergeld geltend zu machen. Folgende Voraussetzungen oder Bestimmungen gelten dabei gemäß dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2021:
Generell können alle gewerblichen Betriebe Kurzarbeit anmelden, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Auch wie viele Mitarbeiter ein Betrieb vorweisen muss, um per Antrag Kurzarbeitergeld beziehen zu können, ist klar geregelt: Voraussetzung ist, dass es mindestens einen beschäftigten Arbeitnehmer gibt3. Der Öffentliche Dienst ist in der Regel von Kurzarbeit ausgeschlossen. Mögliche Ausnahmefälle: „Liegt aber ein unabwendbarer Grund für Kurzarbeit vor (z.B. behördlich angeordnete Schließungen), kann auch für diese ArbeitnehmerInnen Kurzarbeitergeld beantragt werden.“4
Für Arbeitnehmer, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden, wenn die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das gilt auch für ausländische Beschäftigte. Da geringfügig Beschäftigte keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, kann für sie kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Prinzipiell sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Überstunden, die vor Beginn der Kurzarbeit angefallen sind, abzubauen5. Während der laufenden Kurzarbeit darf Mehrarbeit nicht angeordnet werden. Denn dann wäre die Voraussetzung des Arbeitsausfalls nicht mehr gegeben. Nur in dringenden Ausnahmefällen darf sie geleistet werden. Dies hat jedoch auch Auswirkung auf das Kurzarbeitergeld, „da das Entgelt für die Überstunden beim Soll-Entgelt abzuziehen und beim Ist-Entgelt hinzuzurechnen ist. Damit erhält der Mitarbeiter vom Arbeitgeber zusätzlich das Arbeitsentgelt für die geleisteten Überstunden, andererseits vermindert sich sein Anspruch auf Kug.“6
Seit dem 1. Januar 2021 gilt laut der Weisung der Arbeitsagentur, das Erholungsurlaub auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden muss, sofern die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen.
Das heißt, dass Unternehmen auch den Urlaub einbringen müssen, um einen Arbeitsausfall zu verhindern, bevor sie Kurzarbeit anmelden. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Zu beachten ist auch: Wenn Mitarbeiter sich über einen längeren Zeitraum in Kurzarbeit null befinden, erwerben sie keinen Urlaubsanspruch und der Arbeitgeber kann entsprechend die Urlaubstage kürzen.
Diese Regelung zum Urlaubsanspruch wurde auch durch ein Urteil des LAG Düsseldorf bestätigt.
Was sind die Rechte und Pflichten bei Kurzarbeit bezüglich Krankheitsfällen. Dort muss man laut Arbeitsagentur zwischen zwei Fällen unterscheiden.
Prinzipiell gilt: Tritt der Ausfall eines Mitarbeiters während der angemeldeten Kurzarbeit ein, kann der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld für diesen Arbeitnehmer erhalten. Besteht bereits eine Krankheit und die Kurzarbeit wird angemeldet, wird kein Kurzarbeitergeld bezahlt.
Ein wichtiges Thema für Arbeitnehmer ist die Besteuerung des Kurzarbeitergelds. Dieses ist generell steuerfrei. Allerdings unterliegt das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt. Prinzipiell heißt das, dass das Kurzarbeitergeld zwar weiterhin steuerfrei bleibt, es aber gleichzeitig den Steuersatz eines Arbeitnehmers erhöht.
Daher muss das Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung angegeben werden. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes, welches in der Steuererklärung angegeben werden muss, kann aus dem Lohnsteuerbescheid des Arbeitgebers entnommen werden. Dieser Betrag muss in der Anlage N der Steuererklärung angegeben werden.
Im Allgemeinen gilt: Wenn solche steuerfreien Lohnersatzleistungen einen Betrag von 410 Euro im Jahr übersteigen, besteht die Pflicht zur Steuererklärung.