Damit folgt das BAG der Empfehlung der EU-Richter, dass Arbeitgeber ein „verlässliches, objektives und zugängliches System“ zur systematischen Erfassung aller Arbeitszeiten einzuführen haben. Bisher müssen laut deutschem Recht nur Überstunden und Sonntagsarbeit aufgezeichnet werden. Auf politischer Ebene ist seit 2019 nichts passiert. Das Arbeitsministerium arbeitet an der Umsetzung. Im Koalitionsvertrag heißt es: „Im Dialog mit den Sozialpartnern prüfen wir, welchen Anpassungsbedarf wir angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Arbeitszeitrecht sehen. Dabei müssen flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Vertrauensarbeitszeit) weiterhin möglich sein.“
Eigentlich wurde vor dem Gericht verhandelt, ob ein Betriebsrat ein Initiativrecht habe, wenn es um die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung gehe. Also, ob der Betriebsrat eine digitale Variante der Stechuhr verlangen darf. Das Landesarbeitsgericht in Hamm hatte dies dem Betriebsrat noch zugestanden. Der BAG lehnte dies jedoch nun ab, da es nicht notwendig sei, wenn bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Zeiterfassung bestünde. Somit setzt das Bundesarbeitsgericht die Politik gehörig unter Druck.
Lesen Sie mehr
Laut Richterin Gallner bestehe für Deutschland ein Gestaltungspielraum „(…) über das Wie, nicht das Ob“ der Zeiterfassung. Es braucht nun also den nötigen gesetzlichen Rahmen, wie sowohl die EuGH als auch BAG-Entscheidungen umgesetzt werden können. Immer den Fokus daraufgelegt, was auch der Koalitionsvertrag vorgibt: So viel Flexibilität wie möglich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erhalten.
Es ist also 5 vor 12. Unternehmen müssen frühzeitig handeln, um von einer gesetzlichen Umsetzung nicht überrascht zu werden. Oder plakativ gesprochen: Wer zu lang wartet, verpasst im Zweifel den bereits anfahrenden Zug. Erfahren Sie hier mehr über digitale Zeiterfassung von ATOSS und welche weiteren Mehrwerte durch digitales Workforce Management geschaffen werden können.